Satzung des Vereins UKBA Bestattungshilfeverein e. V.

§ 1 Name und Sitz

a)
Der Verein führt den Namen: UKBA Bestattungshilfeverein
b)
Sitz des Vereins ist Köln.
c)
Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Sodann soll er den Zusatz e.V. führen.
d)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung von Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten nach islamischen Bestattungsvorschriften.
2.2
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a)
Die Errichtung einer Bestattungskostenunterstützungsgemeinschaft.
b)
Die Förderung der Hospizarbeit.
c)
Die Bemühung für die Einrichtung und Entwicklung islamischer Friedhofsanlagen sowie die Förderung der Bestattungs- und Grabgestaltung gemäß den rituellen Vorschriften des Islams.
d)
Die Durchführung von Vorträgen, Kursen, Seminaren, Symposien, Kongressen, Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen sowie von Beratungsgesprächen, geselligen Veranstaltungen, Versammlungen, Reisen, Diskussionsrunden;
e)
Die Herausgabe von Zeitschriften, Errichtung einer Bibliothek und Mediathek;
2.3
Der Verein verwirklicht diesen Auftrag insbesondere durch die Ausübung der Trägerschaft von Diensten und Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3.2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3
Bei Auflösung oder Aufhebung der Rechtsfähigkeit des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Bündnis der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V. zwecks Verwendung für solche steuerbegünstigte Zwecke, wie sie in § 2 dieser Satzung aufgeführt sind.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
4.2
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben.
4.3
Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen werden, die durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen den Verein unterstützen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen.
4.4
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
5.2
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
5.3
Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Ende der Rechtsfähigkeit, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
6.2
Der Austritt eines Mitglieds muss sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verein mitgeteilt werden.
6.3
Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Bei ordentlichen Mitgliedern bedarf es zudem der Einwilligung des Aufsichtsrates.
6.4
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch den Aufsichtsrat. Über den Ausschluss eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 7 Finanzmittel

7.1
Der Verein bestreitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Förderung und durch sonstige Einnahmen.
7.2
Der Vorstand legt den Mitgliedsbeitrag, sowie dessen Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart fest. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
7.3
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

8.1
Organe des Vereins sind:
a)
Der Vorstand
b)
Der Aufsichtsrat
c)
Die Mitgliederversammlung
8.2
Die Organmitglieder des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 Der Vorstand

9.1
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)
Vorbereitung des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresberichts,
d)
die Buchführung und die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
e)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
f)
Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung sowie den Ausschluss von Fördermitgliedern,
g)
die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
9.2
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand bilden und dafür sachkundige Personen berufen.
9.3
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,– die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.
9.4
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Die Mitglieder des Vorstandes können unbeschadet der Rechte aus ihren Anstellungsverträgen jederzeit vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Aufsichtsrat abberufen werden.
9.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
9.6
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsziele und zur Lösung fachspezifischer Probleme Ausschüsse bilden und dafür sachkundige Personen berufen. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Zeit gebildet und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden.

§ 10 Der Aufsichtsrat

10.1
Der Aufsichtsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:
a)
Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Vereinszwecks,
b)
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Abberufung,
c)
die Entlastung des Vorstandes,
d)
Entscheidung über zustimmungsbedürftige Geschäfte,
e)
Erlass von Haus- und anderen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
f)
f) Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung sowie den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern,
10.2
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wird von den Gründungsmitgliedern gewählt.
10.3
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus, so ergänzt sich der Aufsichtsrat durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Mitglieder des Aufsichtsrats. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Eine Pflicht zur Neuwahl besteht erst dann, wenn der Aufsichtsrat weniger als drei Mitglieder hat. Aus wichtigem Grund kann der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder mit allen Stimmen, außer der des Betroffenen, ausschließen.
10.4
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt insbesondere über:
a)
die Änderung dieser Satzung,
b)
die Entgegennahme der Jahresberichte und
c)
die Auflösung des Vereins.
11.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil aller Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder wenn der Aufsichtsrat dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
11.3
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, bei Einladung per E-Mail die elektronische Versandaufgabe. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
11.4
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einer von ihm betrauten Person geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
11.5
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
11.6
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
11.7
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
11.8
Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats.
11.9
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Über Initiativanträge, für die die vorgesehene Frist nicht gewahrt ist, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung eine Erörterung stattfinden und abgestimmt werden. Initiativanträge, die eine Satzungsänderung oder eine Abwahl bedingen, sind unzulässig.
11.10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu anberaumten Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
12.2
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Sekretär gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.